AG Berlin, Urteil vom 31.03.2011,Aktenzeichen: 8a C 10/10.
Ein Fluggast verlangt von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung, da sich der Zubringerflug verspätetet und die Klägerin ihren Anschlussflug dadurch nicht mehr erreichte. Als der Fluggast am Abfertigungsschalter ankam, befand sich das Flugzeug noch vor Ort. Doch aufgrund der verspäteten Ankunft, wurden die Plätze der fehlenden Passagiere anderweitig vergeben.
Die Klägerin verlangt nun eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 EG-VO 261/04.
Das Amtsgericht Berlin-Wedding spricht der Klägerin einen solchen Anspruch nicht zu. Die Klägerin sowie die Zeugen konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese rechtzeitig, d.h. bevor das Flugzeug startete am Abfertigungsschlater gewesen sind. Außerdem müsste die Klägerin für einen Ausgleichanspruch nach Art. 4 Abs. 3 und 7 Abs. 1 der EG-VO 261/04 , 45 Minuten vor der Abflugzeit am Abfertigungsschalter anwesend sein. Tatsächlich war sie aufgrund der Verspätung nur 10 Minuten vor angegebener Ablfugzit dort. Folglich wurde die Klage abgewiesen.
AG Berlin-Wedding(8a 10/10): Ausgleichszahlung bei Verspätung des Zubringerflugs.