LG Frankfurt, Urteil vom 23.09.2010, Aktenzeichen: 2-24 S 28/10.
Ein Ehepaar bucht bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Frankfurt über Prak nach Kanada. Weil der Zubringerflug nach Prag rund 90 Minuten Verspätung hatte, verpassten die Kläger ihren Anschlussflug nach Kanada und konnten erst am Folgetag befördert werden.
Sie verlangen nun eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung von der Fluggesellschaft.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern geltend gemachte Verspätung von 90 Minuten reiche nicht aus, um eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu begründen. Hierfür sei eine Verzögerung von mindestens 3 Stunden notwendig.
Die 24-stündige Verspätung der Ankunft in Kanada könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Der betroffene Flug sei pünktlich gestartet. Eine Verbindung von Zubringer und Folgeflug sei in der rechtlichen Wertung nicht möglich.
Faktisch habe nur der Zubringerflug eine Verspätung gehabt, die in ihrem Umfang allerdings nicht für den geforderten Ausgleichsanspruch ausreicht.
LG Frankfurt(2-24 S 28/10). Keine Haftung von Zubringerflug-Verspätung von unter 3 Stunden.