LG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2011, Aktenzeichen: 2-24 S 1/11.
Ein Ehepaar kommt mit einer mehr als 3-stündigen Verzögerung an seinem Zielflughafen an. Grund war eine von der Airline verschuldete Verspätung. Weil sich die Airline weigert eine Ausgleichszahlung zu leisten, fordern die Kläger diese nun gerichtlich ein. Zudem verlangen sie den Ersatz der vorgerichtlichen Kosten.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Nach Art. 5 der Fluggastrechteverordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverspätung von mehr als 3 Stunden eine entsprechende Ausgleichszahlung zu.
Diese sei vorliegend unstreitig und im amtsgerichtlichen Urteil bereits von der Beklagtenseite anerkannt worden.
Die Kosten, die den Klägern durch die Nicht-Zahlung der Entschädigungssumme entstanden sind, seien ebenfalls durch die Airline zu ersetzen. Anders als von der Beklagten vorgetragen basierten beide Ansprüchen eben nicht auf der selben Grundlage.
Während die Ausgleichszahlung eine direkte Konsequenz aus der Verspätung ist, resultiert der Anspruch auf vorgerichtlichen Kostenersatz aus der Nicht-Zahlung der Airline.
Die Versagung eines entsprechenden Anspruchs würde die Verbraucher rechtswidrig benachteiligen, weil Luftfahrtunternehmen fällige Zahlungen ohne Konsequenzen ignorieren könnten.
LG Frankfurt(2-24 S 1/11). Flugverspätung: Airline zahlt vorgerichtliche Kosten bei verschuldetem Prozess.