OLG Dresden, Urteil vom 30. November 2004,Aktenzeichen: 14 U 1679/04.
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch, aufgrund von wettberwerbswidrigen Verhalten, geltend. Die Beklagte worb mit einer Werbekarte in ihrem Reisebüro mit einer Rabattgewährung für bestimmte Reisen, obwohl der Reiseveranstalter die Einhaltung seiner Preise vorgeschrieben hat.
Das Landgericht Dresden sprach ihr einen solchen Anspruch zu. Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz hob dieses Urteil wieder auf.
Sollten Ankündigungen oder Gewährungen von Preisnachlässen gegen die Agenturverträge zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter verstoßen, so sei dies kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Wettbewerbsrecht gewährt keine Durchsetzung von vertraglichen Preisverbindungen. Außerdem wurde hier mit einem Preisnachlass von lediglich 3 % geworben. Dies fällt unter die Bagatellklausel des § 3 UWG.
Der Klägerin steht also kein Unterlassungsanspruch zu.
OLG Dresden (14 U 1679/04): Rabattgewährung durch Reisebüros.