LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2011, Aktenzeichen: 2-24 O 142/10.
Ein Verbraucherschutzbund klagt gegen eine Airline mit Sitz in Spanien auf Unterlassung. Die Beklagte verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen ein mit einer Kreditkarte bezahlter Flug nur unter Vorlage eben dieser Karte legitimiert werden kann. Bei Nicht-Vorlage werde die Beförderung verweigert.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. In der Forderung zur Vorlage der Kreditkarte sei eine Nebenpflicht des Verbrauchers zu sehen. Komme er dieser Pflicht nicht nach, rechtfertige dies keine Vertragsaufgabe des Unternehmers.
Hierin sei eine verbraucherfeinliche Auslegung des Rücktrittrechts nach §346 BGB zu sehen. Redliche Verbraucher würden selbst bei unverschuldeter Verletzung einer solchen Nebenpflicht ohne vorherige Abmahnung benachteiligt.
Die Vorlage der Karte habe zudem keinen Bezug zur Durchführung der Beförderungsleistung. Eine Nicht-Vorlage erschwere die Durchführung des Fluges nicht und könne aus diesem Grund auch keine Grundlage für ein Rücktrittsrecht des Unternehmers sein.
Der vom Kläger begehrte Unterlassungsanspruch sei folglich zu gewähren. Eine weitere Nutzung der besagten Klausel wurde der Airline untersagt.
LG Frankfurt(2-24 O 142/10). Verbraucherunfreundliche Klauseln sind unwirksam.