LG Berlin, Urteil vom 28.01.2010, Aktenzeichen: 86 S 14/10
Die Kläger fordern Schadensersatz vom Betreiber eines Hotels in dem ist einen insgesamt fünftägigen Aufenthalt verbracht hatten.Dieses Hotel habe nicht die versprochene Qualität gehabt und habe aus Sicht der Kläger erhebliche Mängel aufgewiesen (z. B. seien das Bad veraltet und die Zimmer verschmutzt gewesen). Die Kläger argumentieren, sie hätten die Reise nicht angetreten, wenn sie von dem subjektiv desolaten Zustand des Hotelzimmers gewusst hätten.
Das Landgericht Berlin weist die Klage ab. Zwar hätten die Kläger grundsätzlich eine Anspruch auf Reisepreismindung gehabt. Allerdings seien die etwaigen Mängel nicht genau genug spezifiziert und dokumentiert worden. Dem Gericht ist es folglich nicht möglich, die Höhe des Reisepreisausgleiches angemessen zu ermitteln. Das die Kläger die Reise im Wissen um den Zustand des Zimmers nicht angetreten hätten, spielt aus Sicht des Gerichts keine Rolle.
LG Berlin (86 S 14/10), Anspruchsvoraussetzung für Schadensersatz und/oder Reisepreisminderung