LG Berlin, Urteil vom 20.09. 2011,Aktenzeichen: 85 S 113/11.
Ein Fluggast verlangt von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung, da sich der Flug verspätetet und die Klägerin ihren Anschlussflug dadurch nicht mehr erreichte.
Die Klägerin verlangt nun eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 EG-VO 261/04 bzw. Schadensersatz aus §280 I BGB.
Das Landgericht sowie das Amtsgericht Berlin spricht der Klägerin einen solchen Anspruch nicht zu. Zubringerflug und Anschlussflug seien isoliert zu betrachten, auch wenn beide Flüge zusammen gebucht wurden und von der selben Fluggesellschaft sind. Die Klägerin und der Prozessbevollmächtigte befanden sich außerdem nicht rechtzeitig am Flugsteig, was eine Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 EG-VO 261/04 wäre. Mithin ist kein materieller Schaden seitens der Klägerin zu erkennen, sodass ein Schadensersatzanspruch ebenso ausscheidet.
LG Berlin (85 S 113/11): Verspätung des Zubringerflugs.