EuGH, Urteil vom 31.01.2013, Aktenzeichen: C-12/11.
Wegen eines Vulkanausbruchs und des nachfolgenden Flugverbots ist eine Urlauberin gezwungen, eine weitere Woche in ihrem Urlaubsland zu verweilen. Die Kosten für Hotel und Verpflegung verlangt sie im Nachhinein von ihrer Airline ersetzt.
Der Europäische Gerichtshof hat der Klägerin Recht zugesprochen. Der Ausbruch eines Vulkans sei für ein Luftfahrtunternehmen nicht vorherzusehen. Zweifellos könne es auch die entsprechenden Folgen nicht abwenden, weshalb das Vorliegen von haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umständen grundsätzlich zu bejahen sei.
Die Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft hätte die Airline allerdings unabhängig von etwaigen außergewöhnlichen Umständen zu tragen. Durch die vertraglich vereinbarte Beförderung, sei eine Abhängigkeit der Klägerin, von der Leistung der Beklagten entstanden.
In einem solchen Verhältnis dürfe die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers als unterlegene Vertragspartei nicht vernachlässigt werden. Aus diesem Grund sei das Luftfahrtunternehmen für die Versorgung der Passagiere verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit beschränke sich allerdings auf die notwendigen und angemessenen Ausgaben. Alles darüber Hinausgehende habe der Verbraucher selbst zu tragen.
EuGH(C-12/11). Airline übernimmt Kosten für Verpflegung bei Nichtbeförderung.