AG Königs WusterÂhausen, Urteil vom 01. 06.2012, Aktenzeichen: 9 C 138/12.
Fluggäste machten gegen ein Luftfahrtunternehmen einen Ausgleichanspruch geltend, da sich der Flug auf einem Teilabschnitt um vier Stunden verspätete. Die Kläger erreichten ihren Anschlussflug nicht mehr, sodass sie insgesamt 19 Stunden später am Ankunftsziel ankamen, als geplant.
Die Kläger forderten einen Ausgleichsanspruch von insgesamt 600 EUR bemessen an der Gesamtflugstrecke, gemäß der EU-Fluggastverordnung.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen sprach den Klägern eine Ausgleichszahlung von je 400EUR nebst Zinsen zu. Diese wird an der Teilstrecke von Berlin nach KAiro bemessen, da sich nur dieser Flug um vier Stunden verspätete. Eine Verspätung von vier Stunden begründet einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b EGV 261/2004. Die Beklagte müsse auch bei Krankheitsbedingten Ausfall des Piloten oder Teile der Crew für Ersatz sorgen, selbst wenn diese eine Fluggesellschaft aus dem Ausland ist. Auch Fluggesellschaften aus dem Ausland unterliegen der EU-Fluggastverordnung.
AG Königs Wusterhausen(9 C 138/12), Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung.