OLG Köln, Urteil vom 23.10.2011, Aktenzeichen: 9 U 226/00.
Der Kunde einer Versicherungsagentur verschuldet einen Verkehrsunfall. Als er die entstandenen Kosten an seine Versicherung weiterleitet, weigert sich diese der Zahlung. Grund hierfür ist die Nicht-Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Verbraucher.
Dieser verklagt nun die Versicherung auf Übernahme der Kosten.
Das Oberlandesgericht Köln hat der Klage stattgegeben. In der Regel gelte der Schutz einer Versicherung nur so lange, wie sie gezahlt werde. Vor dem Erlöschen des Schutzes, müsse der Kläger über den Umstand, dass er fortan unversichert sei, informiert werden.
Die Beweislast für den Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens wegen Prämienzahlungsverzuges liege beim Versicherer. Beweiserleichterungen kämen ihm grundsätzlich nicht zu. Für den Zugang bestehe auch kein, ihn bevorteilender, Anscheinsbeweis.
Habe der Versicherungsnehmer im weiteren Schriftwechsel den Zugang des Mahnschreibens nicht sogleich bestritten, erlaube dies nicht den Schluss, das Mahnschreiben sei ihm zugegangen.
Die Belehrung müsse umfassend über die dem Versicherungsnehmer drohenden Säumnisfolgen sowie die ihm nach §39 Abs. 2 VVG offenstehenden Möglichkeiten, diese zu beseitigen, erteilt werden. Er ist dabei nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu belehren. Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht belegt wurden, müsse der Versicherer für den Schaden aufkommen.
OLG Köln(9 U 226/00). Versicherer muss über Folgen von Prämienverzug aufklären.