LG Frankfurt, Urteil vom 01.09.2011, Aktenzeichen: 2-24 S 65/11.
Der Flug des Klägers kam mit einer 3 1/2 stündigen Verspätung am Zielflughafen an. Grund hierfür war eine unplanmäßige Zwischenlandung, die nötig war, weil ein Hochdruckventil ausgetauscht werden musste. Der Fluggast verlangt nun eine Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich seien Fluggäste für eine mehr als 3-stündige Verspätung zu entschädigen. Dies gelte in Einzelfällen auch bei Verspätungen wegen plötzlich auftretenden technischen Defekten am Flugzeug.
Keine Entschädigung gebe es jedoch, wenn der für die Verzögerung verantwortliche Umstand, erst nach dem Abflug in Erscheinung tritt.
Die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Verspätung setzt zusätzlich voraus, dass der Tatbestand von Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfüllt ist. Es muss also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgen, die die zulässigen Grenzen übersteigt.
Beträgt die Entfernung zwischen Abflugort und Zielort über 3.500 km und verspätet sich der Abflug aufgrund technischer Probleme um weniger als 4 Stunden, so liegt keine relevante Abflugverspätung vor.
LG Frankfurt(2-24 S 65/11). Airline gewährt Ausgleichszahlung nur bei Abflugverspätung.