BFH, Urteil vom 26.06.2008, Aktenzeichen V B 42/07
Das OLG Celle entscheidet, dass die Frage, ob Reiseleistungen, die die Klägerin im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung erbracht hat umsatzsteuerpflichtig sind, in diesem Streitfall nicht relevant ist. Bereits in vorigen Urteilen wurde klargestellt, dass Reiseleistungen unter § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) fallen, ungeachtet ob es sich um Leistungen auf eigene und auf fremde Rechnung handelt.
BFH (V B 42/07), Reiseleistungen auf fremde Rechnung