LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2011, Aktenzeichen: 2-24 S 47/11.
Ein Linienflug verspätete sich um mehr als 9 Stunden, weil die eingeplante Crew wegen nötigen Umbauarbeiten am Flugzeug ihre maximale Dienstzeit überschritt und eine Ersatzcrew eingeflogen werden musste. Einer der betroffenen Fluggäste verlangt nun eine Ausgleichszahlung.
Die Airline hält dem das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände entgegen.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Grundsätzlich sei in der Beförderung eines erkrankten Passagiers sowie in der Notwendigkeit von Umbaumaßnahmen im Flugzeug ein Umstand zu sehen, der die Airline von einer Haftung befreie. Diesen Umstand für sich genommen, hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine Zahlung.
Die für eine immense Verspätung sorgende Organisation der Ersatzcrew hingegen, sei für die Airline absehbar.
Ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen müsse seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände weiter durchführen zu können.
Ist eine Verzögerung des Flugs durch eine Überschreitung der maximalen Dienstzeit der Crew absehbar, so habe das Luftfahrtunternehmen dafür zu sorgen, dass eine Ersatzcrew zur Verfügung stehe.
LG Frankfurt(2-24 S 47/11). Die Organisation einer Ersatzcrew ist absehbar und somit kein außergewöhnlicher Umstand