LG Frankfurt, Urteil vom 01.09.2011, Aktenzeichen: 2-24 S 92/11.
Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub inklusive Flug. Am Tag vor dem geplanten Reisebeginn werden die Kläger vom Veranstalter darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde.
Die Kläger verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom Flugunternehmen. Dieses weigert sich der Zahlung, weil es den Reiseveranstalter bereits einen Monat vorher über den Ausfall des Fluges informiert hatte.
Das Landgericht Frankfurt hat den Klägern Recht zugesprochen. Die Informationspflicht der Airline beziehe sich auf die unmittelbar betroffenen Fluggäste, nicht jedoch auf den Reiseverstantalter.
Unterrichte ein solcher einen Flugreisenden nicht 2 Wochen vor der geplanten Abflugzeit, sondern erst einen Tag vor dem geplanten Abflug von der Annullierung des Fluges, obwohl er bereits Monate zuvor von der Fluggesellschaft über die Änderung informiert worden war, gehe dies nicht zu Lasten des Reisenden.
Der Reiseveranstalter sei weder Empfangsvertreter bzw. Wissensvertreter der Flugreisenden oder von ihnen zum Empfangsboten bestellt worden, noch nach der Verkehrsanschauung als zum Empfangsboten bestellt anzusehen.
Die Erklärung der Airline sei den Klägern gegenüber folglich nicht abgegeben worden. Aus diesem Grund stehe ihnen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu.
LG Frankfurt(2-24 S 92/11). Veranstalter muss nicht über Flugausfall informieren.