AG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 22 S 497/01.
Ein Urlauber ist mit der Qualität seines Hotels unzufrieden und verlässt es noch am ersten Reisetag. Er bucht auf eigene Kosten ein Ersatzhotel und verlangt nun die Erstattung der Reisekosten oder eine entsprechende Reisepreisminderung.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe schon allein deshalb keine Preisminderung zu, weil er dem Beklagten keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hatte. Durch den sofortigen Auszug konnte die Mängel am Hotel weder dokumentiert noch behoben werden.
Auch eine konkludente Kündigung des Reisevertrags durch den sofortigen Auszug aus dem Hotel sei abzulehnen. Durch die Inanspruchnahme des geplanten Rückfluges habe der Kläger eine vertragliche Leistung wahrgenommen, die ihm im Falle einer vorherigen Kündigung nicht zugestanden hätte.
Eine Teilkündigung sehe § 651e BGB nicht vor, so dass ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises gemäß § 651e Abs. 3 BGB scheitere.
Im Übrigen stehe dem Reisenden auch kein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen der Unterbringung in einem Nebengebäude der Hotelanlage zu. Die Unterbringung in einem Nebengebäude stellte keinen Mangel dar, weil nicht ausdrücklich die Unterbringung im Hauptgebäude vertraglich geschuldet war.
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 22 S 497/01. Preisminderung nur bei Möglichkeit zur Nachbesserung.