AG Düsseldorf, Urteil vom 02.04. 2003, Aktenzeichen 18 U 193/02
Dem Kläger wurden auf Mallorca in einem Mittelklassehotel, während seiner Abwesenheit unter Benutzung des Zimmerschlüssels, Wertgegenstände entwendet. Nun möchte dieser einen Ersatz für den Vermögensschaden von dem Reiseveranstalter.
Ein solcher Anspruch könnte sich aus dem BGB ergeben. Jedoch wurde ein solcher Anspruch abgelehnt. Die geforderten Sorgfaltspflichten seitens des Hotels wurden nicht missachtet. Der Portier, der die Schlüssel betreut, ist nach den Standards eines Mittelklassehotels nicht dazu verpflichtet die Identität aller Hotelgäste zu überprüfen, wenn sie den Schlüssel herausverlangen. Die Nennung der Zimmernummer ist dafür ausreichend. Des Weiteren kann keine ständige Anwesenheitspflicht an der Rezeption verlangt werden, so dass keiner unbemerkt einen Schlüssel entwenden könnte.
Ebenso stellt der Diebstahl kein Reisemangel im Sinne des BGB dar. Dieser gehört zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden und stellt keine Vertragsverletzung seitens des Reiseveranstalters dar.
Der Kläger bekommt also keinen Ersatz für seinen Vermögensschaden von dem Reiseveranstalter.
AG Düsseldorf (18 U 193/02), Diebstahl aus dem Hotelzimmer