AG Bottrop, Urteil vom 31.07.2002, Aktenzeichen: 10 C 202/02.
Ein Urlauber tritt die von ihm gebuchte Reise kurzfristig nicht an, weil er am Tag des Reiseantritts an einer Magen-Darm Infektion litt. Er fordert nun die Stornierungskosten von seiner Reiserücktrittsversicherung ersetzt.
Diese weigert sich jedoch der Zahlung, da die Diagnose auf dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest lediglich auf dessen Ausführungen beruhe und kein Beweis für eine schwere Erkrankung sei.
Das Amtsgericht Bottrop hat die Klage abgewiesen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers enthielten zwar eine Klausel, die einen Reiserücktritt bei schwerer Krankheit rechtfertige, diese müsse jedoch für den Beklagten zweifelsfrei ersichtlich sein.
Erkrankungen wie ein Magen-Darm-Infekt seien im Rahmen eines einzelnen Behandlungstermins und ohne weitergehende Analyse, nicht objektiv feststellbar. Der Arzt reagiere in diesem Fall lediglich auf die Schilderungen des Patienten.
Die Leistungspflicht der Versicherungsagentur hänge somit von den Ausführungen des Verbrauchers ab. Dies benachteilige den Versicherer, als Vertragspartner, auf eine unangemessene Art und Weise.
Ohne konkrteten Nachweis sei der ärztliche Attest gegenstandlos. Dem Kläger habe aus diesem Grund keinen Anspruch auf die Leistung des Beklagten.
AG Bottrop(10 C 202/02). Reiserücktritt nur bei objektivem Hinderungsgrund.