LG Bremen, Urteil vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 7 O 124/03.
Der Teilnehmer einer Kreuzfahrt stürzt wegen starker Schwankungen des Schiffes und erleidet Verletzungen, die ihm die Teilnahme an den geplanten Landgängen unmöglich machen. Er verlangt nun vom Reiseveranstalter Schadensersatz und ein Schmerzensgeld.
Das Landgericht Bremen hat die Klage abgewiesen. Der Veranstalter einer Kreuzfahrt hafte nicht für Verletzungen eines Reisenden, die dieser infolge eines durch einen Sturms verursachten Sturzes in der Kabine erleide. Teilnehmer einer Seereise müssten sich bei stürmischem Wetter stets auf rollende und schlingernde Bewegungen des Schiffs und die damit verbundene Gefahr von Stürzen einstellen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §280 I BGB ergebe sich nur bei einer vertraglichen Pflichtverletzung des Beklagten. Der Kläger stellt vorliegend auf die mangelnde Verkehrssicherung des Veranstalter ab und wirft ihm somit die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht vor.
Sicherheitsbestimmungen, wonach auf Kreuzfahrtschiffen jeweils in Reichweite der Passagiere Haltegriffe angebracht sein müssten, existieren jedoch nicht. In Ermangelung einer Pflicht, sei somit auch eine Verletzung von selbiger ausgeschlossen.
Im Ergebnis steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
LG Bremen(7 O 124/03). Veranstalter haftet nicht für Sturzschäden auf Kreuzfahrtschiff