AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Aktenzeichen: 3 C 3394/13 (31).
Ein Fluggast wird mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung von seiner Airline befördert. In der Folge verlangt er eine Ausgleichszahlung. Das Luftfahrtunternehmen weigert sich der Zahlung mit der Begründung, in der, die Verspätung begründenden, Verzögerung des Vorfluges sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Kläger Recht zugesprochen. Im Falle einer mehr als 3-stündigen Flugverspätung stehe den Fluggästen grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu.
Eine Ausnahme bilde das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung. Voraussetzung hierfür sei, dass das hinderliche Ereignisse nicht im Machtbereich der Airline liege und für selbige nicht vorherzusehen sei.
Vorliegend war eine Verspätung des Vorfluges der Grund für die Verzögerung der Ankunft. Eine solche Verspätung ist im täglichen Flugverkehr nicht unüblich und in jedem Fall vorherzusehen.
Auch das den Abflug verhindernde Nachtflugverbot war den Angestellten des Luftfahrtunternehmens bekannt. Beide Umstände hätten durch die Einleitung entsprechender Maßnahmen umgangen werden können.
Im Ergebnis könne sich die Airline deshalb nicht von der Haftung befreien und schulde dem Kläger die entsprechende Ausgleichszahlung.
AG Rüsselsheim(3 C 3394/13 (31)). Nachtflugverbot ist kein außergewöhnlicher Umstand.