OLG Hamm, Urteil vom 27.09.1990, Aktenzeichen: 4 W 89/90.
Ein Verein für Verbraucherschutz erreicht vor Gericht die Beanstandung der Werbung einer Unternehmerin als unzulässige Ankündigung einer Sonderveranstaltung. Als nach mehr als einem Monat keine Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten eingegangen ist, klagt der Verein auf Unterlassung, um eine Wiederholung auszuschließen.
Die Beklagte behauptet die Dokumente zur Unterwerfung bereits abgeschickt zu haben und wehrt sich gegen die Klage.
Fraglich war in diesem Zusammenhang, ab wann eine Unterwerfungserklärung als wirksam anzusehen sei.
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klage stattgegeben. Die Unterlassungsklage des Vereins sei formell zulässig, da die strittigen Dokumente dem Gericht zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorlagen.
Die Unterwerfungserklärung werde, nach § 130 Abs 1 S 1 und 2 BGB, erst mit ihrem Zugang rechtsgeschäftlich unwiderruflich wirksam. Somit werde auch erst mit ihrem Zugang die Wiederholungsgefahr beseitigt.
Die Beweislast in Bezug auf den Zugangs liege bei dem, der den Zugang behaupte.Vorliegend sei die Beklagte jedoch nicht im Stande gewesen, einen Nachweis für den Zugang der Erklärung vorzulegen.
OLG Hamm(4 W 89/90). Die Beweislast des Zugangs von Dekumenten liegt beim Absender