AG Andernach, Urteil vom 17.02.2004, Aktenzeichen: 6 C 332/04.
Der Kläger, ein Reiseveranstalter, verlangt von einem Verbraucher eine Stornierungspauschale, weil dieser eine zuvor gebuchte Reise kündigte. Der beklagte Verbraucher weigert sich der Zahlung, weil der Vertragsabschluss in einer für ihn ungünstigen Situation, während einer Sportveranstaltung, zustande gekommen war.
Das Amtsgericht Andernach hat der Klage stattgegeben. Ein vom Beklagten umschriebener Umstand, der ihn daran gehindert habe einen eigenständigen Willensentschluss zu fassen, sei vorliegend nicht gegeben.
§312 BGB regele die Zulässigkeit von Verbraucherverträgen, die im Rahmen von unternehmerisch organisierten Freizeitveranstaltungen geschlossen werden.
Hiernach sei ein solcher Vertrag nur dann ungültig, wenn der Verbraucher durch die vom Unternehmer organisierten Aktivitäten bewusst in eine bestimmte Stimmung versetzt werden soll und die Organisation der Veranstaltung ihn in eine Drucksituation versetzt, in der er keine klare Entscheidung treffen kann.
Vorliegend wurde dem Beklagten ein Reiseangebot an einem einzelnen Stand abseits des Hauptgeschehens unterbreitet. Der Unternehmer wirkte in keinster Weise manipulativ auf ihn ein.
Der Vertrag sei somit wirksam zustandegekommen, was die Zahlungsaufforderung des Klägers begründe.
AG Andernach(6 C 332/04). Verträge auf Freizeitveranstaltungen sind rechtskräftig