BGH, Urteil vom 25.07.2006, Aktenzeichen: X ZR 182/05
Die Klägerin nahm den Betreiber eines Reisebüros auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie dort eine Reise buchte und diese vorzeitig abbrechen musste und durch einer fehlenden Reiseabbruchsversicherung einen Schaden in Gestalt derjenigen Reisekosten erlitt, die ihr nicht aufgrund von noch möglichen Stornierungen erstattet wurden. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Betreiber des Reisebüros sie über eine solche Versicherung hätte informieren müssen.
Der Bundesgerichtshof hat, wie auch die Vorinstanzen entschieden, dass das Reisebüro keine Aufklärungspflicht über eine Reiseabbruchsversicherung hat, da in § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV nur eine Aufklärungspflicht über die Reiserücktrittsversicherung verpflichtend ist. Jediglich in Ausnahmesituaionen ist eine ausgiebige Informationspflicht über Reisabbruchversicherungen gegeben. Dazu müssten besondere Umstände vorliegen. Hier sind allerdings keine Besonderheiten ersichtlich, die darauf hindeuten, dass der Begklagte doch ausnahmsweise zum Hinweis auf eine Abbruchversicherung verpflichtet gewesen wäre. Auch stellt eine überdurchschnittlich lange Dauer der Reise oder auch der hohe Reisepreis keine über das Maß des §6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV hinausgehende Informationspflicht dar. Ebenso gehört es nicht zur Sorgfaltspflicht eines Reiseveranstalters solche ausführlichen Beratungen über Reiseversicherungen zu geben, da dies nicht den Schwerpunkt einer Reiseberatung bildet.
BGH(X ZR 182/05), Aufklärungspflicht des Reisebüros