OLG Celle, Urteil vom 23.03.2009, Aktenzeichen: 11 U 45/09.
Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Schadensersatzzahlung, weil er in seinem Hotelzimmer einer immensen Lärmbelästigung ausgesetzt war. Er verlangt zudem eine Entschädigung, weil die Beklagte bereits bei Reisebuchung Kenntnis von dem vor Ort herrschenden Lärmpegel hatte.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Kläger teilweise Recht gegeben. Ein Reisemangel sei, nach §651 c BGB, immer dann gegeben, wenn der Wert der Reise sich durch Fehlerhaftigkeit oder eine Abweichung vom Reisevertrag verschlechtere.
Die fehlende Möglichkeit während einer Urlaubsreise nachts entspannen zu können, erschwere es dem Kläger zweifellos die Urlaubszeit genießen zu können. In der Lärmbelästigung sei folglich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung zu sehen, deren Ausmaß im Rahmen einer angemessenen Entschädigungszahlung zu berücksichtigen sei.
Die Schadensersatzforderung wegen der offensichtlichen Kenntnis des Reiseveranstalters sei hingegen abzulehnen. Ein Reisemangel berechtige grundsätzlich nur einmalig zu einer Entschädigungszahlung. Jede weitere Bezugnahme auf den selben Umstand sei unzulässig.
OLG Celle(11 U 45/09). Lärmbelästigung durch Musikfestival begründet Reisemangel.