OLG Celle, Urteil vom 17.07.2003, Aktenzeichen: 11 U 84/03.
Ein Ehepaar buchte für sich und seine zwei Kinder einen Hotelaufenthalt in einem Familienzimmer. Im Hotel angekommen wurden ihnen jedoch zwei seperate Doppelzimmer zugewiesen. Aus diesem Grund verlangen die Kläger eine Schadensersatzzahlung wegen eines Reisemangels.
Das Oberlandesgericht Celle hat der Klage stattgegeben. Den Klägern stehe eine Entschädigung in Form von einer rückwirkenden Reisepreisminderung zu.
Nach §651 c BGB habe der Reiseveranstalter die Reiseleistung so zu erbringen, dass sie den reisevertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht.
Ein Mangel sei immer dann gegeben, wenn ein Teil der Reise fehlerhaft sei und ihr Wert hierdurch gemindert werde.
Die Kläger buchten ein Zimmer für vier Personen, weil beide Elternteile den Urlaub in einer gemeinsamen Unterkunft verbringen wollten und die Kinder noch zu jung waren, als das sie alleine in einem Doppelzimmer hätten nächtigen können.
Durch die Aufteilung auf zwei Doppelzimmer hätten die Kläger entweder stets auf Abruf und in Bereitschaft sein müssen, oder ihren Aufenthalt in verschiedenen Hotelzimmern verbringen müssen.
Diese Abweichung vom Reisevertrag schränke die Eltern erheblich ein. Die Folge sei eine anteilige Reduzierung des veranschlagten Reisepreises.
OLG Celle(11 U 84/03). Falsche Zimmerzuweisung begründet Reisemangel.