OLG Celle, Urteil vom 31.10.2002, Aktenzeichen: 11 U 70/02.
Während eines Tunesien-Urlaubs wird ein Reisender von einem Esel gebissen. Obwohl ich der Zwischenfall in einem für Hotelgäste nicht zugänglichen Bereich ereignete, verlangt der Kläger nun von seinem Reiseveranstalter ein Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Celle hat die Klage abgewiesen. Als sich der Kläger den Tieren näherte, handelte er eigenständig und unvorsichtig. Der Reiseveranstalter könne nicht für das unverantwortliche Handeln des Klägers in Haftung genommen werden.
Grundlage für ein Schmerzensgeld nach §823 I BGB sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten.
Vorliegend sei zwischen den Tieren und den Besuchern jedoch für ausreichend Abstand gesorgt worden. Da Esel als Nutztiere in Tunesien üblicherweise in Hausnähe gehalten werden, könne dem Beklagten auch diese Tatsache nicht negativ angerechnet werden.
Da keine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Sicherungs- bzw. Schutzpflichten des Veranstalters festgestellt werden konnten, sei die Klage auf Schmerzensgeld somit unbegründet.
OLG Celle(11 U 70/02). Keine Veranstalter-Haftung bei ausreichender Verkehrssicherung.