OLG Celle, Urteil vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 13 U 180/07.
Ein Verband für Verbaucherschutz klagt gegen einen privaten Reiseveranstalter auf Unterlassung. Dieser hatte neben die Preisangaben für seine Pauschalreisen notiert, dass die Kosten für eine Flugbeförderung zusätzlich zur angegebenen Summe anfallen würden.
Das Oberlandesgericht Celle hat die Klage abgewiesen. Die Preisangabe sei als rechtmäßig anzusehen, da die Reise nur über das Reisebüro zu buchen sei, und der Reisende somit vor Ort die gesamte und transparente Preisübersicht bekäme.
§ 1 Abs. 5 Nr. 3 PAngV gebe dem Reiseveranstalter das Recht, einzelne Preisbestandteile auszugliedern und deren Festsetzung an das zuständige Reisebüro weiterzuleiten. Einzig der Verweis müsse ausreichend gekennzeichnet und verständlich erklärt sein.
Es sei vorliegend zulässig, die zusätzlichen Flugkosten in einer gekennzeichneten Fußnote zu erwähnen, da der entgültige Abschluss des Reisevertrags ohnehin erst im Reisebüro stattfinde. Hier werde der Verbraucher auf den entgültigen Preis aufmerksam gemacht.
Da eine unzulässige Benachteiligung des Kunden nicht gegeben sei, wäre ein Unterlassungsanspruch vorliegend unbegründet.
OLG Celle(13 U 180/07). Pauschalpreis mit Zusatzkosten ist zulässig.