LG Duisburg, Urteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen: 12 S 26/05.
Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter einen Hotelurlaub. Weil das Hotel sich als mangelhaft darstellte und die Ausstattung von den reisevertraglichen Vereinbarungen abwich, verlangt der Kläger nun eine nachträgliche Reisepreisminderung vom beklagten Reiseveranstalter.
Das Landgericht Duisburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Das Fehlen der reisevertraglich zugesicherten Angebote sowie der mangelhafte Zustand der Hotelanlage, stellen eine Schlechtleistung dar, die den Wert der Reise mindert.
Eine solche Schlechtleistung sei nach § 651d Abs. 2 BGB durch eine Schadensersatzzahlung wegen Reisemangels auszugleichen. Dem Kläger stehe daher eine Minderung des Reisepreises um 35 % zu.
Es begründe indes keinen Reisemangel, dass sich das Unterhaltungsprogramm in einem Hotel auf Mallorca auf Englisch gestalte und nicht auf Deutsch. Ein Urlauber müsse damit rechnen, dass die Attraktionen in der dort gesprochenen Sprache oder aber auf Englisch erfolgen, da sie sich an ein internationales Publikum richte.
LG Duisburg(12 S 26/05). Ein mangelhaftes Hotel berechtigt zu Schadensersatzforderungen.