AG Hamburg, 04.10.2013, Aktenzeichen: 20a C 206/12.
Weil der von ihm gebuchte Flug annulliert wurde, verlangt ein Fluggast eine Ausgleichszahlung von seiner Airline. Das beklagte Flugunternehmen hält dem Begehren des Klägers das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände entgegen. Es habe den Flug vorsorglich annulliert, weil sich ein Personalstreik angedeutet hatte.
Das Amtsgericht Hamburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Ein, vorliegend von der Beklagten angeführter, außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004, liege ausschließlich in Fällen vor, in denen die Airline außerstande sei, die hinderlichen Umstände abzuwenden. Des Weiteren müsste das behindernde Ereignis faktisch vorliegen und zudem unvorhersehbar gewesen sein.
Ein Streik, der sich ankündige, sei vorhersehbar und seine Folgen könnten von dem Luftfahrtunternehmen aufgefangen werden. Die Situation der Beklagten sei folglich nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 umfasst.
Da der Kläger nicht, wie vertraglich vereinbart, befördert wurde und die Beklagte keine ausreichenden Entschuldigungsgründe darlegen konnte, stehe ihm die begehrte Ausgleichszahlung zu.
AG Hamburg(20a C 206/12). Andeutung eines Streiks ist kein außergewöhnlicher Umstand.