AG Hamburg, Urteil vom 29.04.2010, Aktenzeichen: 8B C 296/09
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine einwöchige Flugpauschalreise nach Ägypten inklusive Unterbringung in einem Hotel gebucht. Bei ihrer Ankunft stellten die Klägerinnen mehrere Mängel wie z. B. Lärmbelästigung, unzureichende Zimmerreinigung, schelchtes Essen etc. fest. Trotz mehrerer Rügen dieser Mängel bei der Hotelleitung wurde keine Abhilfe geschaffen. Nach einer ersten Minderungsforderung gegen die Beklagte übersandte ihnen diese einen Scheck über je 100,00 EUR, den die Klägerinnen annahmen. Nun fordern die Klägerinnen erneut Zahlungen von der Beklagten wegen der bei der Reise aufgetretenen Mängel.
Das Amtsgericht Hamburg hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass ein Reisekunde, der eine Minderung des Reisepreises wegen Reisemängeln vom Reiseveranstalter fordert, einem Vergleich mit dem Reiseveranstalter zustimmt, wenn er einen Scheck, den dieser ihm übersendet, einlöst. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Klägerinnen hätten dem Vergleich gem. § 151 BGB zugestimmt als sie den betreffenden Scheck eingelöst hatten. Danach hätten die Klägerinnen nun keine Ansprüche auf weitere Zahlungen.
AG Hamburg (8B C 296/09), Verfall von Ansprüchen nach Annahme des Vergleichsangebotes