AG Rüsselsheim, Urteil vom 19.08.2010, Aktenzeichen: 3 C 1528/09 (32)
Ein Flug den die Kläger im Rahmen einer Pauschalreise bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen gebucht hatten, wurde erst mit einer Ankunftsverspätung von fünf Stunden und fünfunddreißig Minuten ausgeführt worden. Die Kläger fordern deshalb nun eine Ausgleichzahlung wegen der eingetretenen Flugverspätung. Die Beklagte beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand und ist der Ansicht, sie habe aus diesem Grund für die entstandene Verspätung nicht zu haften.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hält die Klage für begründet. Die Kläger haben Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen wegen der entstandenen Flugverspätung. Bei dem vorliegenden behaupteten Defekt des Warnlichtes handele es sich demnach nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Beklagte von ihrer Haftung befreien könnte.
AG Rüsselsheim (3 C 1528/09 (32)), Defekter Warnlicht kein außergewöhnlicher Umstand