BGH, Urteil vom 30.09.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 130/08
Die Klägerin hatte bei einem Reisebüro eine kombinierte Flug- und Schiffsreise inklusive zweier Hotelaufenthalte gebucht. Auf dem Hinflug zum Urlaubsort wurde der Koffer der Klägerin nicht mitbefördert und die Klägerin ist nun der Ansicht, dass der Reisepreis aufgrund dieses Umstands um 50% zu mindern sei. Sie verlangt von der Beklagten außerdem Schadensersatz für entstandene Mehrkosten sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist die Klage ab. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Anspürche auf die geforderten Zahlungen, weil die Klägerin mit dem beklagten Reisebüro keinen Reisevertrag geschlossen habe. Vielmehr habe die Beklagte die streitgegenständliche Reise lediglich vermittelt. Das Zusammenstellen von Einzelleistungen verschiedener Anbieter durch ein Reisebüro führe nach Ansicht des Bundesgerichthofes nicht zwangsläufig dazu, dass das Reisebüro als Reiseveranstalter zu qualifizieren sei.
BGH (Xa ZR 130/08), Abgrenzung Reisevermittler/Reiseveranstalter