AG Rostock, Urteil vom 04.02.2011, Aktenzeichen: 47 C 410/10
Die Klägerin hatte bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt inklusive Hin- und Rückflügen gebucht. Der Rückflug konnte jedoch aufgrund einer Aschewolke nicht stattfinden. Der Klägerin entstanden daraufhin Mehrkosten, weil sie in einem Hotel untergebracht und mit einem Reisebus zurück nach Deutschland befördert wurde. Sie fordert nun die Rückzahlung von fünf Tagessätzen des Reisepreises, sowie die Erstattung sämtlicher entstandenr Kosten.
Das Amtsgericht Rostock hält die Klage lediglich zu einem geringen Teil für begründet. Weil die Rückreise nicht der geschuldeten Leistung entsprochen habe, könne die Klägerin eine Minderung des gesamten Tagereisepreises für den Rückreisetag fordern. Ansrpüche auf weitere, rückwirkende Minderung des Reisepreises bestehen jedoch nicht, weil die Beklagte den Mangel der Reise nicht selbst zu vertreten habe.
AG Rostock (47 C 410/10), Verspätete Rückreise wegen Vulkanaschewolke