AG Geldern, Urteil vom 18.05.2011, Aktenzeichen: 4 C 599/10
Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternhemen, einen Flug gebucht. Dieser konnte jedoch aufgrund eines technischen Problems (Vogelschlag) erst mit einer Verspätung von ca. drei Stunden starten. Die Kläger fordern nun Ausgleichszahlungen in Höhe von 250,- € pro Person. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch nur bei annullierten Flügen bestehe und nicht bei verspäteten Flügen, auch wenn die Verspätung erheblich sei.
Das Amtsgericht Geldern setzt das Verfahren aus und leitet zwei Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter. Bevor diese ausschlaggebenden Fragen nicht beantwortet seien, könne das AG Geldern keine abschließende Entscheidung bzgl. der Ausgleichsforderungen der Kläger treffen. Es bleibt vorerst unklar, ob hier Art. 7 FluggastrechteVO oder Art. 29 Satz 2 MÜ zur Anwendung kommt.
AG Geldern (4 C 599/10), Verspätung aufgrund eines Vogelschlages