AG Königs-Wusterhausen, Urteil vom 08.06.2011, Aktenzeichen: 9 C 113/11
Die Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht, der kurz vor Abflug wegen schlechter Wetterverhältnisse annulliert wurde. Die Familie bucht daraufhin einen Ersatzflug und fordert nun Ausgleichszahlung und die Erstattung der Kosten des Ersatzflugesvon der Beklagten. Diese beruft sich jedoch auf einen außergewöhnlichen Umstand und argumentiert, ihr sei die Annullierung wegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht zuzurechnen.
Das Amtsgericht Königs-Wusterhausen weist die Klage ab. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung zu und sie hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Ersatzflugkosten. Für den Mangel an Enteisungsmittel am Flughafen könne die Beklagten nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es handele sich hier um einen außergewöhnlichen Umstand, sodass sie von ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Ausgleichszahlung frei ist.
AG Königs-Wusterhausen (9 C 113/11), Annullierung wegen Mangel an Enteisungsmittel