AG Rüsselsheim, Urteil vom 10.08.2011, Aktenzeichen: 3 C 237/11 (36)
Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen, die sich aus einer Flugverspätung ergeben und darüber hinaus um die Verrechnung bereits geleisteter Rückzahlungen seitens der Beklagten. Diese hatte der Klägerin im Vorfeld der Verhandlung einen Teil des geforderten Betrages zurückgezahlt, wobei die Klägerin nun den vollen Betrag einfordert.
Das Amtsgericht hält die Klage größtenteils für begründet. Zwar könne sich die Beklagte auf Erfüllung berufen, weil sie einen Teil des Betrages bereits beglichen hatte. Allerdings habe die Klägerin Ansprüche auf weitere Zahlungen wegen der Flugverspätung, die sich aus der Verordnung 261/2004 ergeben.
AG Rüsselsheim (3 C 237/11 (36)), Verspätung kein Sachmangel der Beförderungsleistung