LG Potsdam, Urteil vom 24.06.2010, Aktenzeichen: 10 O 121/10
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine 10-tägige Tauchsafari am Roten Meer in Ägypten gebucht. Nach einem Unfall, der sich während der Reise nach einem Tauchgang auf dem Tauchboot ereignete und durch den sich der Kläger schwerste Verbrennungen zuzog, fordert der Kläger nun Schmerzensgeld sowie Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten und zukünftiger Schäden. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und sei demnach verantwortlich für den Unfall.
Das Landgericht Potsdam weist die Klage ab. Der Kläger habe weder Ansprüche auf Schmerzensgeld noch auf sonstige Zahlungen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es sei insgesamt streitig, wie es zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen war. Das Gericht geht - stützend auf Zeugenaussagen - jedoch davon aus, dass die Beklagte alle erforderlichen Mittel ergriffen hatte, um für die Sicherheit ihrer Kunden zu sorgen.
LG Potsdam (10 O 121/10), Schmerzensgeldansprüche wegen Unfall auf Tauchboot