BGH, Urteil vom 26.05.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 124/09
Die Parteien streiten um abgetretene Schadensersatzsersatzansprüche nach der Absage und folgenden Stornierung einer Kreuzfahrt, die von dem Beklagten, einem Reiseveranstalter, durchgeführt werden sollte. Dem Kläger wurde nach der Stornierung der Reise der volle Reisepreis eine Schadensersatzzahlung ausgezahlt. Für die Ehefrau des Klägers wurde die Zahlung einer Entschädigung jedoch mit der ablehnte, weil sie den Anspruch nicht fristgerecht an ihren Ehemann abgetreten habe. Nachdem der Kläger nachträglich eine Vollmacht seiner Ehefrau einreichte, weigerte sich der Beklagte weiterhin den geforderten Schadensersatz zu zahlen, weil die Frist verstrichen sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Klage für begründet. Dem Kläger stünden auch die Schadensersatzzahlung für seine Ehefrau zu. In der nachgereichten Abtretungsvereinbarung habe die Ehefrau versichert, dass sie ihren Entschädigungsanspruch weiterverfolgen wolle und die zuerst ohne Vollmacht erfolgte Anmeldung ihrer Ansprüche durch ihren Ehemann genehmigt. Dies sei zwar erst nach Ablauf der Monatsfrist geschehen, allerdings sei es hier auch nicht erforderlich, dass die Genehmigung innerhalb der Monatsfrist des §651g Abs. 1 BGB erfolge.
BGH (Xa ZR 124/09), Anspruchsanmeldung Mängelanzeige durch Vertreter