AG Rostock, Urteil vom 18.12.2013, Aktenzeichen: 47 C 299/13.
Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt. Weil auf dem Freideck des Schiffes geraucht werden durfte, fühlten sich die Kläger belästigt und verlangen nun vom beklagten Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung. Dieser weigert sich der Zahlung, weil er das Schiff vorher nicht als raucherfreie Zone ausgewiesen habe.
Das Amtsgericht Rostock hat den Klägern die begehrte Reisepreisminderung nicht zugesprochen. Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder mindern. Ein Fehler liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.
Der Beklagte warb mit einem überwiegend rauchfreien Schiff. Da im Innenraum ein Rauchverbot herrschte und an Deck keine Raucherbereiche ausgewiesen waren, entsprachen die tatsächlichen Reiseeigenschaften den vertraglich zugesicherten Voraussetzungen.
Dass sich die Kläger durch den Zigarettenrauch zunehmend belästigt fühlten, sei kein Reisemangel, der dem Veranstalter als Vertragsverletzung in Rechnung gestellt werden könne.
AG Rostock(47 C 299/13). Rauchende Reiseteilnehmer auf einem Kreuzfahrtschiff sind kein Reisemangel.