BGH, Urteil vom 20.05.2010, Aktenzeichen Xa ZR 68/09
Der klagende Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen Ryanair die Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese verbieten zum Einen Barzahlungen für die Flugangebote. Zum anderen werden Kreditkartengebühren festgelegt, was der Kläger für unrechtmäßig hält, weil durch die Regelungen die Reisekunden der Beklagten unzulässig benachteiligt würden.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage lediglich eine der zwei beanstandeten Klauseln für unrechtmäßig. Der stellt klar, dass Kreditkartenzahlungsgebühren hier als rechtswidrig anzusehen seien, weil gleichzeitig die Barzahlung ausgeschlossen würde. Auf diese Weise entsteht eine unzulässige Benachteiligung der Reisenden bzw. Kunden der Beklagten. Eine Barzahlungsverbot für sich sei jedoch zulässig, solange es keine Kreditkartenzahlungsgebühr gebe.
BGH (Xa ZR 68/09), AGB der Ryanair bzgl. Kreditkartengebühr rechtswidrig