AG Köln, Urteil vom 18.05.2011, Aktenzeichen: 132 C 314/10
Der Kläger hatte bei der Beklaten, einer Fluggesellschaft, Flüge für sich und zwei Kollegen von Hamburg nach München gebucht. Die Flüge wurden jedoch kurz vor der Reise annulliert, weil die Deutsche Luftsicherung aufgrund einer durch einen Vulkanausbruch bedingten Aschewolke eine Luftraumsperrung verhängt hatte. Der Kläger fordert nun EUR 250,00 Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 von der Beklagten, weil sein Flug annulliert worden sei.
Das AG Köln hält die Klage für unbegründet. Der Ausbruch eines Vulkans und die damit einhergehende Aschewolke müssten als höhere Gewalt und demnach „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 gewertet werden. Die Beklagte sei deshalb von der Leistung einer Ausgleichszahlung befreit, weil eine Annullierung sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
AG Köln (132 C 314/10), Flugannullierung wegen Luftraumsperrung