BGH, Urteil vom 07.08.2008, Aktenzeichen: X ZR 96/06
Die Klägerin buchte mit ihrer Familie eine Pauschalreise in die Türkei. Dabei wurde der Rückflug vom Urlaubsort vom Reiseveranstalter geändert. Weil die Klägerin ihren Zielort deshalb erst mit Verspätung erreichte, fordert sie von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004, weil ihr die Beförderung durch die Umbuchung faktisch verweigert worden sei.
Der Bundesgerichtshof hat nun zu klären, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung zu sehen ist, die eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bilden könnte. Der Bundesgerichtshof kann diese Frage jedoch nicht abschließend beantworten und leitet sie deshalb zur endgültigen Beantwortung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter.
BGH (X ZR 96/06), Umbuchung auf einen anderen Flug