BGH, Urteil vom 17.01.2012, Aktenzeichen X ZR 59/11
Die Klägerin fordert von der Beklagten, einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schmerzensgeld-, sowie Schadensersatzzahlungen. Sie hatte im Winter von der Beklagten ein Bahnticket von Solingen nach Dresden erworben und war auf dem Weg zum Haltepunkt ihres Zuges auf dem Gelände des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Glatteis gestürzt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse einen sicheren Zugang zu den Zügen gewährleisten und habe für die Schäden zu haften.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für berechtigt und spricht der Klägerin die verlangten Zahlungen zu. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen habe nicht nur eine sichere Beförderung sondern insbesondere auch einen sicheren Zugang zu ihren Beförderungsmitteln innerhalb deren Betriebsanlagen bereitzustellen
BGH (X ZR 59/11), sicherer Zugang zu Eisenbahnen