BGH, Urteil vom 07.10.2008, Aktenzeichen: X ZR 37/08
Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine 14-tägige Studienreise nach Island mit einem Flug von Düsseldorf nach Reykjavik gebucht. Nachdem der Kläger aufgrund eines technischen Defekts ca. 6 Stunden auf dem Flughafen von Amsterdam gewartet hatte, brach er die Reise ab und flog auf eigene Kosten zurück nach Deutschland. Der Kläger fordert nun vom beklagten Reiseveranstalter die Rückzahlung des vollen Reisepreises sowie die Erstattung der Kosten für den selbst bezahlten Rückflu und stützt sich dabei auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Verspätung von Flügen.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Es habe kein Grund für die gänzliche Kündigung des Reisevertrages bestanden, weil der Kläger durch die Verspätung lediglich wenige Tage der Reise eingebüßt hätte, was jedoch keine maßgebliche Beeinträchtigung bedeutet hätte. Zudem bestünden Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur gegenüber den Luftfahrtunternehmen und nicht gegenüber den Reiseveranstaltern. Dies gelte auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise seien.
BGH (X ZR 37/08), Verspätung des Zubringerfluges i.R. einer Pauschalreise