AG Neukölln, Urteil vom 20.11.2011, Aktenzeichen: 9 C 298/11.
Eine Urlauberin buchte bei einem Reiseunternehme einen Pauschalurlaub in Asien. Weil sich unmittelbar vor Reiseantritt das atomare Unglück in Fukushima ereignete, trat die Klägerin vom Reisevertrag zurück und fordert nun die Erstattung des gesamten Reisepreises.
Der Beklagte sieht hierin keinen hinreichenden Kündigungsgrund und weigert sich der Zahlung.
Das Amtsgericht Neukölln hat der Klägerin Recht zugesprochen. Gemäß § 651j BGB könne ein Reisevertrag wegen höherer Gewalt gekündigt werden. Ein Vorliegen von höherer Gewalt sei hier durch eine mögliche Gefährdung der Reisenden anzunehmen.
Eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Gefährdung der Reise durch höhere Gewalt liege vor, wenn eine Zukunftsprognose ergebe, dass die Sicherheit des Reisenden der Voraussicht nach erheblich gefährdet sein wird.
Kurz nach dem Ausbruch der radioaktiven Strahlung konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Urlauber in der Umgebung des Kraftwerks keinen Schaden durch die Nachwirkungen der Katastrophe erleiden würden.
Da eine unmittelbare Gefährdung folglich nicht auszuschließen sei, stehe den Klägern die Erstattung des vollen Kaufpreises zu.
AG Neukölln(9 C 298/11). Atomunglück ist zulässiger Reiserücktrittsgrund.