AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2009, Aktenzeichen: 25 C 663/09.
Ein Urlauber buchte bei einer iranischen Airline, mit Sitz in Deutschland, einen Flug nach Bankok. Noch bevor der Flug durchgeführt werden konnte, wurde dem Luftfahrtunternehmen der Flugbetrieb untersagt. Der Kläger buchte einen teureren Flug bei einem anderen Unternehmen und verlangt von der Beklagten nun die Differenz zwischen ihrem und dem Konkurrenz-Angebot.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Ein ausländisches Luftfahrtunternehmen könne nach § 21 Abs. 1 ZPO an dem Ort verklagt werden, an dem sich seine selbstständige Niederlassung befinde. Entscheidend hierfür sei, dass nach außen der Anschein einer selbstständigen Niederlassung erweckt werde.
Auf einen über ein deutsches Reisebüro abgeschlossenen Luftbeförderungsvertrag mit einer iranischen Fluggesellschaft, die über eine selbstständige Niederlassung in Deutschland verfügt, finde deutsches Recht somit Anwendung.
Untersage die Europäische Kommission einem ausländischen Luftfahrtunternehmen den Flugbetrieb, so stehe dem Fluggast ein Rücktrittsrecht zu. Buche der Fluggast anschließend einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft, so sei die Beklagte ersatzpflichtig, wenn das Luftfahrtunternehmen keine Ersatzflüge angeboten und keinerlei Kontakt zu dem Fluggast gesucht habe.
AG Düsseldorf(25 C 663/09). Ort der Niederlassung entscheidet über Rechtsanwendung.