AG Dresden, Urteil vom 23.05.2002, Aktenzeichen: 102 C 11054/01.
Eine Frau buchte eine Urlaubsreise unmittelbar nachdem sie sich einer Operation unterzogen hatte. Wegen einer postoperativen Entzündung konnte die diese jedoch nicht antreten. Sie fordert nun die Erstattung der Stornierungskosten von ihrer Reiserücktrittsversicherung.
Das Amtsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Wie von Klägerin und Beklagter bestätigt, habe sich die Geschädigte für die Eventualität einer unerwarteten Verschlechterung ihres Zustandes abgesichert.
Im vorliegenden Fall greife diese Klausel des Versicherungsvertrags jedoch nicht. Selbst wenn die Heilung nach der operativen Entfernung der Eierstöcke bis zur Buchung der Reise komplikationslos verlaufen wäre, liege keine unerwartete Verschlechterung einer bestehender Krankheit i. S. d. § 2 Nr. 1 AVB-RR vor, wenn die Reise aufgrund einer postoperativen Entzündung storniert werde.
Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entzündig sei der Art naheliegend, dass sie nicht als unerwartet angesehen werden könne.
AG Dresden(102 C 11054/01). Kein besonderes Rücktrittsrecht bei postoperativer Entzündung