BGH, Urteil vom 03.07.2008, Aktenzeichen I ZR 218/05
Ein Unternehmen, die Z GmbH, hatte bei einem in Vancouver ansässigen Unternehmen Rohedelsteine veredeln lassen. Diese sollten von dem beklagten Transportunternehmen nach Deutschland transportiert werden. Allerdings gingen drei von vier Paketen auf dem Weg verloren, sodass der Z GmbH ein Schaden entstand. Die Klägerin ist der Transportversicherer der Z GmbH. Sie zahlte an diese einen Schadensausgleich und verlangt nun im vorliegenden Fall von dem beklagten Transportunternehmen die Rückerstattung dieser geleisteten Schadensersatzzahlung, weil dieses für den entstandenen Schaden verantwortlich sei.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf den geforderten Schadensersatz. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens müsse sich an den Kosten orientieren, die dem Geschädigten entstehen, um für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Waren zu sorgen. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des für den Kunden des Empfängers maßgeblichen (höheren) Wiederbeschaffungswerts besteht jedoch nur, wenn der Empfänger seinerseits seinen Kunden gegenüber in diesem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist.
BGH (I ZR 218/05), Ersatz für Wiederbeschaffung gleichwertiger Sachen