OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2004, Aktenzeichen: 12 U 49/04.
Eine Urlauberin wurde, im Rahmen eines Annimationsprogramms, von einem Wasserball am Kopf getroffen. Weil sie kurzzeitig ohnmächtig wurde und durch den Aufprall vier Vorderzähne verlor, verlangt sie von ihrem Reiseveranstalter nun den Ersatz der Behandlungskosten sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Wenn zum Pauschalreisepaket ein Animationsangebot gehöre, begründe nicht jede Verletzung, die der Reisende im Urlaub während eines Animationsprogramms erleide, einen Reisemangel. Dies gelte besonders für Körperverletzungen, die so auch im privaten Alltag hätten geschehen können.
Ein Reisender, der sich in der Nähe eines Pools aufhalte, in dem ein Wasserballspiel angekündigt worden war, müsse wie im privaten Alltag selbst dafür sorgen, dass er ausreichend Abstand wahrt.
Ein Schadensersatz wegen eines Reisemangels nach §651c BGB sei vorliegend ausgeschlossen, da den Veranstalter keine besondere Verkehrssicherungspflicht getroffen habe. Es sei vielmehr die Klägerin gewesen, die das Risiko, von einem Ball getroffen zu werden, billigend in Kauf nahm.
OLG Düsseldorf(12 U 49/04). Kein Schadensersatz für Verletzung durch allgemeines Lebensrisiko.