LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Aktenzeichen: 31 O 491/11
Die Betreiberin einer Reisevermittlungsseite klagt gegen die Betreiberin einer anderen Reisevermittlungsseite, mit der sie im Wettbewerb steht. Die Beklagte werbe auf ihrer Internetpräsenz mit einem „Gütesiegel der Touristik“, das die Bewertungen von Nutzern darstelle. Diese Werbung sei irreführend, weil ein "Gütetsiegel" eine neutrale, offizielle Bewertung suggeriere. Dies sei im betreffenden Fall jedoch nicht gegeben. Das Siegel führe zu Missverständnissen unter den Verbrauchern. Die Klägerin fordert deshalb von der Beklagten, es zu unterlassen, mit dem Gütesiegel Kunden zu werben.
Das Landgericht Köln hält die Klage für berechtigt. Für einen durchschnittlichen Verbraucher scheine es, als habe die Beklagte das Siegel durch eine neutrale Beurteilung eines Dritten erhalten, was jedoch nicht der Fall sei. Das Gütesiegel sei für Verbraucher folglich in der Tat irreführend und daher unzulässig.
LG Köln (31 O 491/11), Werbung mit eigenen Gütesiegeln unzulässig