AG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Aktenzeichen: 40 C 1745/11.
Weil der von ihm gebuchte Flug mit mehr als 6-stündiger Verspätung durchgeführt wurde, verlangt ein Fluggast, auch stellvertretend für seine Frau und seine zwei Kinder, eine Ausgleichszahlung vom ausführenden Flugunternehmen. Dieses weigert sich der Zahlung, da es die Verspätung zwei Tage zuvor bei dem entsprechenden Reisebüro angekündigt hatte.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung stehe jedem Fluggast, der mehr als 3 Stunden aus seine Beförderung warten müsse, eine Ausgleichszahlung zu. Eine Ausnahme bilde die Möglichkeit der Airline, die Verzögerung vorher anzukündigen.
Nach Art. 5 der Fluggastrechteverordnung müsse diese Ankündigung allerdings aller zwei Wochen im Voraus erfolgen. Die Tatsache, dass die Airline die Reisebüros zwei Tage vorher informierte sei nicht von Bedeutung.
Im Übrigen sei auch für die 1-jährige Tochter des Klägers ein entsprechender Ausgleichsbetrag zu erstatten. Anspruchsberechtigte Fluggäste seien alle, die nicht zum fliegenden Personal oder Flugpersonal gehören. Eine mangelnde Sitzplatzbelegung stehe einem Entschädigungsanspruch nicht im Wege.
AG Düsseldorf(40 C 1745/11). Kein Anspruch bei zweiwöchiger Ankündigung der Verspätung